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IHK Trier


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  • Exportkontrolle

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Grundsätzlich ist in Deutschland nach § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes der Außenwirtschaftsverkehr frei. Allerdings kann die Ausfuhr und die Verbringung von Gütern (=Ware, Software oder Technologie) sowie deren Übertragung oder Bereitstellung auf elektronischem Weg aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen Beschränkungen unterliegen. Auch bei Handels- und Vermittlungsgeschäften und bei der Erbringung technischer Unterstützung können Genehmigungspflichten entstehen.

Mit Ausnahme des KWKG ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde.

Die konkreten Verbote und Genehmigungspflichten sind in der Außenwirtschaftsverordnung sowie in EU-Verordnungen geregelt.


Verbote

Länderbezogene Embargos
Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und schränken den Handel gegenüber bestimmten Ländern ein. Je nach Umfang wird zwischen Totalembargo, Teilembargo und Waffenembargo unterschieden. Weitere Informationen sowie Hinweise zu den einzelnen Embargoländern unter www.bafa.de.

Personenbezogene Embargos
Die EU hat in verschiedenen Verordnungen Personen, Gruppen oder Organisationen aufgelistet, denen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden dürfen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie keinen Handel oder geschäftliche Beziehungen mit diesem Personenkreis eingehen. Weitere Informationen sowie Recherchehinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Treffern unter www.bafa.de.


Genehmigungspflichten

Gelistete Güter
Uanabhängig vom Zielland unterliegen technisch hochwertige und innovative Güter, wenn diese auch zu nicht friedlichen Zwecken missbraucht werden können, einer Ausfuhrgenehmigungspflicht. Diese sind entweder in der Ausfuhrliste, einer Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr.2021/821 (Dual-Use) erfasst und reichen von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien.

Achtung: Da seit 1. September 2013 die Liste der Dual-Use-Güter der EU-Verordnung nicht mehr in die Ausfuhrliste integriert wird sind grundsätzlich beide Listen zu prüfen. 

Es können sich ebenfalls Ausfuhrbeschränkungen aus
ergeben.

Die Prüfung einer Ware auf Ausfuhrgenehmigungspflicht nach den Güterlisten ist häufig schwierig und kann teilweise nur mit technischem Sachverstand erfolgen. Eine Einreihungshilfe gibt das Umschlüsselungsverzeichnis, in dem nach dem bekannten Schema des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (AHStat) auf die Ausfuhrlistennummern verwiesen wird. Bei Unklarheiten bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit kann das ausführende Unternehmen eine Bescheinigung, eine so genannte "Auskunft zur Güterliste", beantragen.

Güterlisten anderer Mitgliedsstaaten (Artikel 10 EU (VO) 2021/821)
Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen können auch Güterlisten anderer EU-Mitgliedsstaaten eine Genehemigungspflicht auslösen. Hierdurch sollen insbesondere neuartige Technologien (sog. Emerging Technologies) kontrolliert werden können, die nicht unmittelbar in den Regimen oder national durch alle Mitgliedstaaten gelistet werden.


Nicht gelistete Güter („Catch-all“-Regelung):
Eine Ware kann auch dann genehmigungspflichtig sein, wenn diese nicht in den oben genannten Listen aufgeführt ist. Die Voaussetzungen (u. a. digital Überwachung, militärische Endverwendung) hierfür sind in den Artikeln 4 und 5 EU (VO) 2021/821 oder § 9 AWV geregelt.

Technische Unterstützung

Technische Unterstützung mit von in Anhang I gelisteten Gütern wird gemäß Artikel 8 EU (VO) 2021/821 dann als genehmigungspflichtig eingestuft, wenn diese "ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Abs 1 VO 2021/821 bestimmt sind oder bestimmt sein können" (z. B. im Zusammenhang mit Kernwaffen).

Vermittlungstätigkeiten
Nach Artikel 6 EU (VO) 2021/21 werden Vermittlungstätigkeiten (Definition siehe Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung) ebenfalls genehemigungspflichtig, wenn sie sich auf in Anhang I der EU (VO) 2021/821 gelistete Güter bezieht und die Güter für eine der in Artikel 4 genannten Verwendungen bestimmt sind.


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