Dass Sie jemals Harry Potter in einer Kneipe antreffen werden, ist sehr unwahrscheinlich. Aber eine Bahnhofsgaststätte „Gleis 9 ¾ zu benennen“ – nach dem im Roman erwähnten Bahngleis mit magischem Zugang – ist dennoch eine gute Idee. Zumindest auf den ersten Blick. Denn dieser Versuch eines Gastwirts im Kreis Trier-Saarburg war nicht von Erfolg gekrönt. Die Erklärung liegt schnell auf der Hand: Der Name ist geschützt, einzig die Rechte-Inhaber dürfen ihn nutzen.
Wie viele Fallstricke es bei der Namensgebung für ein Unternehmen gibt, weiß Reinhard Neises. Diplom-Verwaltungswirt (FH), seit 1984 Mitarbeiter der IHK Trier und zuständig unter anderem für Steuern, Datenschutz sowie Firmen- und Gesellschaftsrecht. So berät er auch Existenzgründer auf der Suche nach einer Bezeichnung für ihr Gewerbe.
Steht die Idee, lautet die erste Frage: Gibt es den Namen vielleicht schon? Denn wer zuerst kommt, mahlt zuerst – und hat die Rechte an dem Namen inne. Hier bietet sich die Recherche über das Internet an. Eingetragene Marken finden sich unter www.dpma.de/Marke/recherche/index.html, im Handelsregister eingetragene Firmen sind unter www.handelsregister.de aufgelistet.
Die zweite Frage ist, ob der Verwendung des Namens andere Gründe im Weg stehen. „Er darf zum Beispiel nicht irreführend sein, also mehr oder etwas anderes suggerieren als das, was der Betrieb tatsächlich macht“, erklärt Neises. Eine Imbissbude darf sich also nicht „Feinkost-Paradies Edelkoch“ nennen.
Bevor ein Firmengründer Briefpapier, Schilder und Werbeflyer druckt, ist er wohl beraten, sich hier schlau zu machen. Sonst riskiert er, abgemahnt zu werden und von vorne beginnen zu müssen. Und das ist leider keine Zauberei…
Recht und Steuern
Reinhard Neises
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