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  • Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz

  • Foto: Marion Moersch
    Wein & Tourismus

    Marion Moersch

    Tel.: 0651 9777-203
    Fax: 0651 9777-965
    moersch@trier.ihk.de

Aktuell:

Am 14. Mai 2009 wurde vom Landtag der Entwurf des neuen Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet.

Betreiberinnen oder Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² können das Rauchen erlauben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: In der Gaststätte werden keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht und über die Raucherlaubnis wird durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert. Weiterhin kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird. Ebenfalls Ausnahme des generellen Rauchverbots gilt in Wein-, Bier- und sonstigen Festzelten, sofern es sich dabei nicht um Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen handelt, mit deutlichem Hinweis auf die Aufhebung des Rauchverbots im Eingangsbereich der Gaststätte resp. Zelts.
Betreiber von Gaststätten mit mehreren Räumen können das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundflächen und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen, dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen.

Bitte beachten Sie, dass die IHK lediglich Hinweise auf Grundlage der bisher bekannten Informationen geben kann. Eine Entscheidung in Einzelfällen kann nach § 10 Absatz 2 Nichtraucherschutzgesetz ausschließlich durch die zuständigen Ordnungsämter der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städte getroffen werden.




Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz ist in seiner Fassung vom 5. Oktober 2007 am 17. Oktober 2007 im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 13, Seiten 188 - 190, veröffentlicht worden und tritt somit am 15. Februar 2008 in Kraft. 

Das Gesetz sieht ein Rauchverbot für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste vorgesehenen Räume (auch Toiletten) in Gaststätten (hierzu gehören auch Straußwirtschaften, Kantinen, Vereinslokale, Diskotheken) sowie für die gastronomischen Bereiche in Hotels vor. Für Räume mit Tanzflächen (z.B. Diskotheken) gilt ebenfalls grundsätzlich ein Rauchverbot. Über das nach dem Gesetz bestehende Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich zu informieren.

Für Betriebe besteht jedoch die Möglichkeit der Einrichtung von Räumen, in denen das Rauchen erlaubt werden kann. Dieser Raucherbereich muss entsprechend gekennzeichnet und kleiner sein als der Nichtraucherbereich (Grundfläche und Anzahl der Sitzplätze) und durch feste Wände von den übrigen Räumen getrennt sein. Nicht ausreichend, so das Gesetz, ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Teilung eines Raumes durch Vorhänge oder bewegliche Faltwände.

Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich auch für Wein-, Bier oder sonstige Festzelte. Werden diese vorübergehend und höchstens an 21 aufeinanderfolgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann der Betreiber allerdings durch eine entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlauben. Auch in Gartenwirtschaften ist das Rauchen weiterhin erlaubt.


Mit dem Nichtraucherschutzgesetz treten auch Änderungen des aushangpflichtigen Jugendschutzgesetzes in Kraft. Diese gelten ab 1. September 2007 und betreffen §10: demnach dürfen auch an Jugendliche über 16 Jahren keine Tabakwaren mehr verkauft werden und sie dürfen in Gaststätten nicht mehr rauchen.


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