Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

Sperrzeiten für Außengastronomie

Durch die Anfrage eines gastronomischen Betriebs wurde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau darauf aufmerksam, dass in Gaststätten der Betrieb im Freien (Außengastronomie) teilweise über 23:00 Uhr hinausgehend gestattet wird. Dieses Vorgehen steht nicht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 4 LImSchG. In Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz weist das MWVLW darauf hin, dass der Betrieb von Gaststätten, auch Freiluftgaststätten immissionsschutzrechtlich zulässig ist, wenn keine erheblichen Störungen der Nachtruhe zu befürchten ist. Als Bewertungsgrundlage für Geräuschimmissionen, die durch Gaststätten verursacht werden, ist die TA-Lärm unmittelbar anzuwenden bzw. kann bei Freiluftgaststätten als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Sie enthält keine Sperrzeiten für die Bewirtung von Gästen im Freien, sondern stellt darauf ab, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche entstehen. Allerdings dürfte der Betrieb einer Gaststätte, auch der Freiluftausschank über 22 Uhr hinaus, immissionsschutzrechtlich unzulässig sein, da die in der TA Lärm festgelegten Werte in der Regel nicht einzuhalten sind. Auch das Landes-Immissionsschutzgesetz setzt keine allgemeinen Betriebszeiten fest, sondern schützt in § 4 die Nachtruhe. Ob diese verletzt ist, richtet sich aber auch nach der TA Lärm.

§ 4 Abs. 4 LImSchG macht von der Ausnahmemöglichkeit der TA Lärm Gebrauch und ist nicht weiter verlängerbar. Aus der Gesetzbegründung zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes geht hervor, dass es gerechtfertigt ist, im Freien betriebenen Gaststätten (Gaststätten mit Außengastronomie) eine Verlängerung der Öffnungszeiten um eine Stunde zu ermöglichen, wenn keine Störung zu erwarten ist (Landtagsdrucksache 14/3854 S.7).

Seitenfuß