Durch die Anfrage eines
gastronomischen Betriebs wurde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft
und Weinbau darauf aufmerksam, dass in Gaststätten der Betrieb im Freien
(Außengastronomie) teilweise über 23:00 Uhr hinausgehend gestattet wird. Dieses
Vorgehen steht nicht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 4 LImSchG. In
Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz weist
das MWVLW darauf hin, dass der Betrieb von Gaststätten, auch
Freiluftgaststätten immissionsschutzrechtlich zulässig ist, wenn keine
erheblichen Störungen der Nachtruhe zu befürchten ist. Als Bewertungsgrundlage
für Geräuschimmissionen, die durch Gaststätten verursacht werden, ist die
TA-Lärm unmittelbar anzuwenden bzw. kann bei Freiluftgaststätten als
Erkenntnisquelle herangezogen werden. Sie enthält keine Sperrzeiten für die
Bewirtung von Gästen im Freien, sondern stellt darauf ab, dass keine
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche entstehen. Allerdings dürfte der
Betrieb einer Gaststätte, auch der Freiluftausschank über 22 Uhr hinaus,
immissionsschutzrechtlich unzulässig sein, da die in der TA Lärm festgelegten
Werte in der Regel nicht einzuhalten sind. Auch das
Landes-Immissionsschutzgesetz setzt keine allgemeinen Betriebszeiten fest,
sondern schützt in § 4 die Nachtruhe. Ob diese verletzt ist, richtet sich aber
auch nach der TA Lärm.
§ 4 Abs. 4 LImSchG macht von
der Ausnahmemöglichkeit der TA Lärm Gebrauch und ist nicht weiter verlängerbar.
Aus der Gesetzbegründung zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes geht
hervor, dass es gerechtfertigt ist, im Freien betriebenen Gaststätten
(Gaststätten mit Außengastronomie) eine Verlängerung der Öffnungszeiten um eine
Stunde zu ermöglichen, wenn keine Störung zu erwarten ist (Landtagsdrucksache
14/3854 S.7).