Für Warensendungen,
- für die handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht (z. B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) bzw. Marktordnungsrecht (z. B. Lizenzpflicht) anzuwenden sind
- bei deren Ausfuhr Verbote und Beschränkungen (z. B. Abfallrecht oder Artenschutz) entgegenstehen
- deren Bestimmungsland Embargomaßnahmen unterliegt,
ist grundsätzlich immer eine Zollanmeldung abzugeben. Für alle anderen Sendungen ist dies erst ab einem Wert von 1.000 Euro oder einem Sendungsgewicht von 1.000 kg (Eigenmasse) erforderlich. Zur Erstellung der Meldung wird bereits ab dem ersten Ausfuhrvorgang eine sogenannte EORI-Nummer benötigt, durch die eine eindeutige Identifizierung des Untenehmens gegenüber der Zollverwaltung gewährleistet ist. Als Ausfüllhilfe kann das „Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ unter www.zoll.de abgerufen werden.
Seit dem 1. Juli 2009 ist die Abgabe der Meldung in elektronischer Form verpflichtend. Den Unternehmen stehen hierzu drei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Vertretung durch einen Dienstleister (Spedition, Zollbüro)
- Einsatz einer zertifizierten ATLAS-Software. Eine Liste zertizierter Anbieter stellt der Zoll zur Verfügung
- Nutzung der kostenfreien Lösung IAA+ des Zolls