Besteuerung von Berufskraftfahrern in der Grenzregion
Deutschland und
Luxemburg einigen sich
Nach jahrelangem Bemühen ist es gelungen, eine
Vereinbarung zwischen dem Staat Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland
über die Besteuerung von ca. 1 500 Berufskraftfahrern, deren Arbeitgeber
ihren Sitz in Luxemburg haben, zu treffen. Sie ist seit dem 1. Juli 2005 in
Kraft (Bundessteuerblatt Teil 1 2005, S.696). Nach der neuen Vereinbarung wird
das Besteuerungsrecht für Löhne von Berufskraftfahrern mit Wohnsitz in
Deutschland und einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber für die Tage, an
denen sie sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland gefahren sind, unabhängig
von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer, zu gleichen Teilen auf Luxemburg und
Deutschland aufgeteilt. Für die Arbeitstage, an denen ein Kraftfahrer
ausschließlich in Luxemburg gefahren ist, steht Luxemburg das Besteuerungsrecht
zu und für Tage, an denen er ausschließlich in Deutschland und/oder einem
anderen Staat gefahren ist, unterliegt der Kraftfahrer der deutschen
Besteuerung. In diesem Fall geht wie bisher das Besteuerungsrecht vom
Wohnsitzstaat Deutschland nur dann auf einen anderen Staat über, wenn der
Fahrer mehr als 183 Tage im Steuerjahr in diesem anderen Staat gefahren ist.
Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf arbeitsfreie Tage (wie z. B.
Samstage, Sonntage, Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage) entfällt, steht den
betroffenen Staaten in demselben Verhältnis zu wie für die Arbeitstage selbst.
Bisherige Lösung für deutsche
Fahrer ungünstig
Diese Regelung war aus folgenden Gründen notwendig
geworden: Mitte der neunziger Jahre hatten viele deutsche Spediteure aus der
Region Trier ihren Firmensitz nach Luxemburg verlegt. Folge war u. a., dass der
Arbeitslohn ihrer dort weiterbeschäftigten deutschen Arbeitnehmer der in
Luxemburg günstigeren Lohnsteuer und Sozialabgaben unterlag. Diese für
Arbeitgeber günstige Praxis stellte sich aufgrund des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und der BRD für die angestellten
Berufskraftfahrer als nachteilig heraus. Nach diesem Abkommen steht das
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Deutschland wohnhaften und in
Luxemburg angestellten Steuerpflichtigen dem Staat zu, in dem seine
Arbeitstätigkeit ausgeübt wird. Anders als beim typischen Bankangestellten oder
der Krankenschwester, deren Tätigkeit regelmäßig ausschließlich in Luxemburg
ist, ist der Arbeitsort des Berufskraftfahrers sein Fahrzeug und damit immer
gerade dort, wo sich der Fahrer mit dem Fahrzeug aufhält. Aufgrund der geographischen
Gegebenheiten hielten sich die Berufskraftfahrer oftmals nur zu einem in der
Regel sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit in Luxemburg auf, so dass das
Besteuerungsrecht größtenteils dem deutschen Staat zufiel. Da die Arbeitgeber
mit Firmensitz in Luxemburg nicht zum deutschen Lohnsteuerabzug verpflichtet
waren, mussten die Berufskraftfahrer selbst eine Steuererklärung in Deutschland
abgeben und den jeweiligen Anteil ihrer Fahrten in Deutschland angeben und
ihren Lohn entsprechend höher versteuern.
Besteuerungsrecht klar
geregelt
Im Besteuerungsverfahren traten hierbei im
rechtlichen wie im tatsächlichen Bereich viele Schwierigkeiten auf. Bestanden
keine Aufzeichnungen der Kraftfahrer über ihre Anwesenheiten in Luxemburg,
Deutschland oder anderen Staaten, so schätzte das Finanzamt den inländischen
Tätigkeitsanteil je nach Gegebenheiten des Einzelfalles, so dass es zu
erheblichen Steuernachforderungen kam. Die neue Pauschalregelung einer
hälftigen Aufteilung des Besteuerungsrechts für Tage, an denen der Fahrer in
beiden Staaten anwesend war, vereinfacht sowohl für den Berufskraftfahrer, wie
auch für die Finanzverwaltung beider Staaten die zutreffende Besteuerung.
Im rechtlichen Bereich war insbesondere das
Besteuerungsrecht für die arbeitsfreien Tage (Krankheit, Feiertage, Wochenende,
Urlaub) umstritten. Dies ist nun durch die oben genannte Vereinbarung klar
geregelt.
Die neue Regelung wird auf alle Fälle angewendet, die am oder nach dem
1.7.2005 beginnen. In Deutschland ist die Vereinbarung innerhalb eines Jahres
nach Abschluss der Vereinbarung auf Antrag auf alle abgeschlossenen Fälle
anzuwenden.
Info: Finanzamt Trier, telefon: (06 51) 93 60-3 47 17
Ansprechpartner
Wilfried Ebel
StandortpolitikTel.: (06 51) 97 77-9 20
Fax: (06 51) 97 77-5 05
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