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01.04.2017

Die Reform des Vergaberechts


Dieser Text ist vom 01.04.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie stellt die Nachfolgeregelung zur VOL/A (1. Abschnitt) für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte dar. Mit ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt sie jedoch nicht bereits in Kraft. Vielmehr muss sie durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung beziehungsweise für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt werden. Strukturell orientiert sich die neue UVgO an der für öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung (VgV) von April 2016. Es werden jedoch einfachere Regelungen für den Unterschwellenbereich eröffnet.

Änderungen bei den Verfahrensarten

Dem Auftraggeber stehen nach der neuen UVgO die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Den Begriff der freihändigen Vergabe gibt es nicht mehr. Stattdessen wird die Verhandlungsvergabe eingeführt, was deutlich macht, dass es sich hierbei um ein förmliches Vergabeverfahren handelt. Zur Begründung einer Verhandlungsvergabe werden einige bereits aus dem Oberschwellenvergaberecht bekannte Ausnahmetatbestände übernommen. Außerdem wird die „vorteilhafte Gelegenheit“ wieder explizit genannt, die es dem Auftraggeber erlaubt, Beschaffungen im Rahmen einer Verhandlungsvergabe zu tätigen, wenn diese nachweislich deutlich unter dem Marktpreis liegen. Die Wertgrenze für den Direktkauf wurde von 500 Euro netto auf 1000 Euro verdoppelt. Was die Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte anbelangt, weist die UVgO darauf hin, dass diese grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Die UVgO greift auch die Freistellung von Auftragsänderungen auf. Demnach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig bis zu 20 Prozent des ursprünglichen Gesamtauftragswerts.

Pflicht zur Elektronischen Vergabe ab 1. Januar 2020
Ein zentrales Element des neuen Rechtsrahmens ist die umfassende Digitalisierung der Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. So sind Auftraggeber künftig daran gehalten, öffentliche Aufträge im Internet bekannt zu machen. Die Auftragsbekanntmachungen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können. Außerdem müssen die Vergabeunterlagen den Unternehmen unentgeltlich und direkt abrufbar zur Verfügung gestellt werden. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2019 sollen Bewerber und Bieter Teilnahmeanträge und Angebote grundsätzlich nur noch elektronisch einreichen können.

Unteraufträge neu geregelt

Die UVgO enthält detaillierte Regelungen zur Vergabe von Unteraufträgen an Nachunternehmer. So darf die Benennung von Nachunternehmern bereits mit Angebotsabgabe gefordert werden, wenn dies für die Bieter zumutbar ist. Für den Fall, dass ein Bieter einen ungeeigneten Nachunternehmer benennt, kann der Auftraggeber verlangen, dass dieser im laufenden Verfahren ersetzt wird. Ganz neu geregelt ist, dass der Auftraggeber dem Bieter vorschreiben kann, bestimmte Aufgaben bei der Leistungserbringung selbst auszuführen und nicht an einen Nachunternehmer weiterzureichen.

Nachfordern von Unterlagen möglich

Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Auch leistungsbezogene Unterlagen können nachgereicht oder vervollständigt werden. Ausgenommen sind solche Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Allerdings ist der Auftraggeber dazu berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

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