Die
IHK hat - neben Architekten-, Handwerks-, Ingenieur- oder
Landwirtschaftskammern - den gesetzlichen Auftrag, Sachverständige
öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Wer aus diesem Angebot einen
Sachverständigen beauftragt, kann davon ausgehen, dass dieser
persönlich integer und fachlich kompetent ist. Nur wer durch eine
öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt
und vereidigt wurde, darf sich als "öffentlich bestellter
Sachverständiger" bezeichnen. Das bedeutet, dass er BESONDERE
Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der
Sachverständige nicht bestellt.
Die IHK benennt Sachverständige für verschiedenste Fachbereiche.
Die IHK schlägt darüber hinaus den Land- und Finanzgerichten
Unternehmer zur Berufung als ehrenamtliche Finanz- und Handelsrichter
vor.