Urlaubsanspruch
Grundsätzlich sind hier zunächst zwei rechtliche Grundlagen zu beachten:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), speziell §§ 3, 4 und 5
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), speziell § 19
Der
Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr. Den vollen
Urlaubsanspruch (d.h. den Anspruch auf den Urlaub eines ganzen
Kalenderjahres) erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmalig nach
sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsvertrages (§ 4 BUrlG).
Bei Ausbildungsverhältnissen, die vor dem 2. Juli eines Jahres
beginnen, endet die gesetzliche Wartefrist also spätestens am 31.
Dezember des betreffenden Jahres, sodass in diesem Falle für das
betroffene Jahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht!
Sofern tariflich kein höherer Urlaubsanspruch vereinbart ist, bedeutet
dies also einen Anspruch von mindestens 24 Werktagen bzw. 20
Arbeitstagen bei erwachsenen Auszubildenden (§ 3 BUrlG).
Im Falle jugendlicher Auszubildender regelt § 19 JArbSchG den jährlichen Mindesturlaubsanspruch in Verbindung mit § 4 BUrlG. Hier gilt bei Ausbildungsverträgen, deren Laufzeit vor dem 2. Juli beginnt und die mindestens ein halbes Jahr bestehen, folgende Staffelung:
- mindestens 30 Werktage oder 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht 16 Jahre alt ist
- mindestens 27 Werktage oder 23 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht 17 Jahre alt ist
- mindestens 25 Werktage oder 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) noch nicht 18 Jahre alt ist
Für
jeden vollen Monat des Bestehens von Ausbildungsverhältnissen, die ab
dem 2. Juli eines Jahres beginnen, besteht Anspruch auf ein Zwölftel
des Jahrsurlaubes. Auch hier ist für jugendliche Auszubildende die
Staffelung des JArbSchG zu beachten.
Ansprechpartner
Marion Fisch
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