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01.02.2018

Jetzt gilt es: Neues Bauvertragsrecht


Dieser Text ist vom 01.02.2018 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Seit 1. Januar 2018 sind die neuen Regelungen anzuwenden

Pünktlich zum Jahreswechsel ist am 1. Januar 2018 das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten und muss seitdem für alle abzuschließenden Verträge angewendet werden. Erstmalig werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen zum Bauvertrag, zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie zum Bauträgervertrag aufgenommen. Durch den Gesetzgeber wird außerdem erstmals der Verbraucherbauvertrag geregelt. Daneben wird der in der Praxis wichtige Bereich der kaufrechtlichen Mängelhaftung für Baustoffe einschließlich der bisher umstrittenen Haftung für Aus- und Einbaukosten gesetzlich geregelt. Mit dem neuen Bauvertragsrecht wird eine auf die Baupraxis zugeschnittene Regelung geschaffen, die den Besonderheiten des Bauvertrags Rechnung trägt. Bislang war dies nicht der Fall.

Abschlagszahlungen richten sich nach dem konkreten Leistungsstand
Nach dem neuen Bauvertragsrecht kann der Unternehmer vom Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen, die bisher am Wertzuwachs beim Besteller bemessen war, richtet sich nunmehr nach dem konkreten Leistungsstand. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Der Unternehmer trägt bis zur Abnahme die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung.

Geändert hat sich außerdem die Regelung über die fiktive Abnahme. Der Unternehmer kann dem Besteller nach Vollendung des Werks eine Frist zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahmefiktion tritt dann ein, wenn der Besteller nach Ablauf dieser Frist die Abnahme nicht aufgrund von mindestens einem wesentlichen Mangel verweigert. Wird die Abnahme hingegen ohne Begründung abgelehnt, führt dies zur Beweislastumkehr. Der Besteller muss dann nachweisen, dass die Leistung des Unternehmers mangelhaft ist. Darüber hinaus wurde die Kündigung aus wichtigem Grund in Anlehnung an die Rechtsprechung gesetzlich geregelt. Allerdings besteht im Falle der außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien eine Verpflichtung zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes.

Anpassung der Vergütung
Das BGB enthält nunmehr eine gesetzliche Definition des Bauvertrags. Demnach ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Bauvertrag kann auch dann vorliegen, wenn kein neues Gebäude errichtet wird, sondern im Bestand gearbeitet wird. Zudem ist im BGB das Anordnungsrecht des Bestellers gesetzlich geregelt, bislang lediglich im § 1 der VOB/B vorgesehen. Ziel des Gesetzes ist dabei, zunächst Einvernehmen der Vertragsparteien herzustellen. Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer kann dies allenfalls mit dem Argument der Unzumutbarkeit verweigern.

Das Gesetz gewährt dem Unternehmer einen Anspruch auf Vergütungsanpassung bei Anordnung. Dazu muss er ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung der geänderten oder zusätzlichen Leistung erstellen. Um dem Unternehmer auch im Streitfall über die Vergütungshöhe einen Zahlungsanspruch zu sichern, gewährt ihm das Gesetz einen Anspruch auf 80 Prozent der im Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung als Abschlag. Dieser kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Schließlich ist im neuen Bauvertragsrecht festgelegt, dass die Kündigung eines Bauvertrags generell der Schriftform bedarf.

Kaufrechtliche Mängelhaftung für Aus- und Einbaukosten

Verkäufer, die mangelhaftes Baumaterial liefern, müssen Unternehmen, die dieses verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Bisher blieben Unternehmen häufig auf den Kosten für den Aus- und den nochmaligen Einbau sitzen. Eine weitere Neuerung betrifft den Rückgriff in der Leistungskette. Danach kann der Verkäufer des mangelhaften Baumaterials wiederum von seinem Lieferanten Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Die Verjährung beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Sache.

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