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IHK Trier


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01.04.2009

Mehr Auflösungen von Ausbildungsverträgen


Dieser Text ist vom 01.04.2009 und könnte inhaltlich veraltet sein.

IHK Trier fragt Ausbildungsbetriebe nach Gründen

Die Auflösung von Ausbildungsverträgen in der Probezeit hat in den vergangenen Jahren in der Region Trier immer eine unterdurchschnittliche Rolle gespielt. So konnten regelmäßig recht geringe Quoten von rund acht Prozent im Vergleich zu allen eingetragenen Ausbildungsverträgen beobachtet werden. Für den Ausbildungsjahrgang, der im August 2008 begonnen hatte, stellte die IHK Trier allerdings eine überproportionale Steigerung von Auflösungen fest. Mit einer Umfrage unter den Ausbildungsunternehmen, die Auflösungen zu verzeichnen hatten, sollten die Gründe eruiert werden, gerade vor dem Hintergrund der schwieriger werdenden konjunkturellen Situation mit noch unklaren Folgen für den Ausbildungsmarkt.

FAST 60 PROZENT BETEILIGUNG AN UMFRAGE
Von 178 angeschriebenen Unternehmen sind der IHK 137 Antworten beziehungsweise Gründe für die Auflösung von Ausbildungsverträgen genannt worden. Bezogen auf die Gesamtanzahl von 235 Auflösungen konnten somit für fast 60 Prozent der Auflösungen ein und/oder mehrere Gründe eruiert werden. 51 Mal erfolgte die Kündigung durch den Arbeitgeber. Hierbei führten die Ausbildungsunternehmen als Gründe für die Auflösung gleichermaßen oft mangelnde Leistungen oder Motivation der Auszubildenden (56 Prozent) oder ein bestimmtes Fehlverhalten (zum Beispiel ständige Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen) an. Unter den sonstigen Gründen vermeldeten die Betriebe zu viele Fehlzeiten in der Berufsschule/im Betrieb. Auch Diebstahl und/oder Drogenkonsum spielten in einigen Fällen eine Rolle. Fehlende Ausbildungsreife, die sich im Nachhinein bei den Auszubildenden herausgestellt hat, wurde nur in zwei Fällen vom Arbeitgeber als Grund für die Kündigung genannt. Interessanterweise spielten bei der Kündigung durch den Arbeitgeber eine eventuelle Betriebsaufgabe und/oder schwere wirtschaftliche Probleme keine Rolle. Das heißt, dass Konjunktur- und Finanzkrise bis Ende des Jahres 2008 noch nicht auf den Ausbildungsmarkt durchgeschlagen hatten, sondern sich die Kündigungsgründe in aller Regel, wie in der Vergangenheit zu beobachten, an der Person und im Wesentlichen an den sozialen oder persönlichen Kompetenzen der Auszubildenden fest machten.

FALSCHE VORSTELLUNG VOM BERUF
50 Mal ist die Vertragsauflösung durch den Auszubildenden ausgelöst worden. In 38 Prozent der Fälle lag dabei von Seiten der Auszubildenden eine falsche Vorstellung vom Beruf zu Grunde. In 30 Prozent der Fälle haben sich die Auszubildenden für die weitere Schullaufbahn oder ein Studium entschieden. In manchen Fällen spielten auch mangelnde Leistungen und Motivation eine Rolle, die den Auszubildenden selbst dazu bewogen haben, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen. Unter sonstigen Gründen nannten die Firmen auch den Orts- oder Ausbildungsberufswechsel sowie gesundheitliche oder familiäre Probleme auf Seiten der Auszubildenden.

KÜNDIGUNG IM BEIDERSEITIGEN EINVERNEHMEN
Während in der Hauptzahl der Fälle die Kündigung vom Arbeitgeber beziehungsweise vom Auszubildenden ausging, war in nur rund jedem fünften Fall die Kündigung im beiderseitigen Einvernehmen Hauptgrund für die Auflösung des Ausbildungsvertrages in der Probezeit. Gleichermaßen oft spielten hier falsche Vorstellungen vom Beruf (aus Sicht der Auszubildenden) und mangelnde Leistung (aus Sicht der Ausbildenden) die Hauptrolle. Hinzu kam in einigen Fällen ein Fehlverhalten der Auszubildenden.

AUFLÖSUNG VOR AUSBILDUNGSBEGINN
In den vergangenen Jahren hatte die IHK Trier immer wieder Rückmeldungen von Ausbildungsunternehmen bekommen, die sich darüber beklagten, der Auszubildende habe trotz Ausbildungsvertrag kurz vor Ausbildungsbeginn gekündigt beziehungsweise seine Ausbildungsstelle ohne Angabe von Gründen erst gar nicht angetreten. Die vorliegenden Ergebnisse der Umfrage zeichnen ein etwas anderes Bild. Nur bei acht Prozent aller Antworten war die Auflösung vor Ausbildungsbeginn alleiniger Grund für das Auseinandergehen beider Vertragspartner. Dabei gaben die Unternehmen in drei Fällen an, der Auszubildende habe eine falsche Vorstellung vom Beruf signalisiert, in zwei Fällen hat sich der Auszubildende für Schule oder Studium entschieden. Insgesamt wurde der Auflösungsgrund „Auflösung vor Vertragsbeginn“ noch fünf Mal in Kombination mit der Kündigung durch den Auszubildenden genannt, das heißt, der Lehrling hat das eingegangene Vertragsverhältnis bereits vor Antritt der Ausbildung gekündigt.
Marcus Kleefisch

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