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01.06.2016

Neue Regeln für Immobiliardarlehensvermittler


Dieser Text ist vom 01.06.2016 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Gesetzgeber erweitert die Gewerbeordnung

Wer selbstständig als Gewerbetreibender Verbraucherdarlehen für Immobilien oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte, benötigt seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO). Zugleich muss unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das bereits vom Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlerrecht bekannte bundesweite Vermittlerregister erfolgen. Details hat der Gesetzgeber neben § 34i GewO in einer Verordnung geregelt.

Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz
Die Zuständigkeitsfrage ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gelöst. In Rheinland-Pfalz wird die Erlaubnis von den Gewerbeämtern erteilt. Alle Fragen, die sich auf die Erlaubniserteilung beziehen, sind also unmittelbar mit diesen abzustimmen. Für die Prüfung der Sachkunde und die Registrierung sind hingegen die Industrie- und Handelskammern zuständig. Dabei besteht die Pflicht zur Registrierung sowohl für den Immobiliardarlehensvermittler selbst als auch für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen.

Verbraucherdarlehensverträge für Immobilien
Zu den Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen im Sinne der Vorschrift gehören entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken sowie an Gebäuden bestimmt sind. Erfasst sind alle typischen Immobilienfinanzierungen, ausgenommen der reine Bausparvertrag. Die Vermittlung anderer Darlehensverträge, die keine  Immobiliarverbraucherdarlehen sind, also nicht in den Anwendungsbereich des § 34i GewO fallen, ist weiterhin erlaubnispflichtig nach § 34c GewO.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis sind im Wesentlichen angelehnt an die Bestimmungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachgewiesen sein. Schließlich muss die Hauptniederlassung in Deutschland liegen, und die Tätigkeit muss im Inland ausgeübt werden. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet („Alte-Hasen-Regelung“), wenn der Gewerbetreibende eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen kann (bei selbstständig tätigen Vermittlern etwa durch die Erlaubnisurkunde nach § 34 c GewO oder durch Vertragskopien, bei unselbstständig tätigen Vermittlern durch den Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers). Entscheidend ist, dass der Nachweis für die „Alte-Hasen-Regelung“ bis zum 21. März 2017 erbracht sein muss, ein späterer Nachweis ist nicht möglich. Neben dem Gewerbetreibenden selbst müssen alle Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken beziehungsweise in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen.

Übergangsregelung

Für Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO (Vermitteln von Darlehen) hatten, greift eine einjährige Übergangsregelung. Bis zum 21. März 2017 dürfen sie weiterhin mit der alten Erlaubnis tätig sein. Danach ist für die Vermittlung von Verträgen über Immobiliendarlehen i. S. v. § 34i GewO die neue Erlaubnis erforderlich. Für deren Beantragung gelten in diesen Fällen vereinfachte Voraussetzungen. So entfällt die sonst erforderliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse, wenn der Antrag für die neue Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO gestellt wird.

Gebühren für die Registrierung
Analog zu den Gebühren bei Finanzanlagenvermittlern ist auch beim Immobiliardarlehensvermittler eine Gebühr von 60 Euro für die Aufnahme inklusive Löschung eines Erlaubnisinhabers im Register anzusetzen. Eine Gebühr von jeweils 30 Euro entsteht für die Änderung von Registerdaten des Erlaubnisinhabers (ausgenommen Betriebssitzverlegungen ohne Änderung der Registerbehörde) sowie Erfassung inklusive Löschung eines Beschäftigten im Register.


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