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01.06.2016

Neues Vergaberecht in Kraft getreten


Dieser Text ist vom 01.06.2016 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Umsetzung der drei EU-Vergaberichtlinien fristgerecht erfolgt

Am 18. April 2016 sind in Deutschland das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts und die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung in Kraft getreten. Damit ist das Vergaberecht oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte vollständig neu gefasst.

Das Reformwerk besteht aus dem novellierten Teil Vier des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den neuen Rechtsverordnungen, die unterschiedliche Aspekte der öffentlichen Beschaffung von der Vergabe „klassischer“ öffentlicher Aufträge über die Vergabe von Konzessionen bis zur Schaffung einer Vergabestatistik umfassen.
 
Auch die bisherigen Vergabe- und Vertragsordnungen haben sich geändert. Während der 2. Abschnitt der VOL/A und die VOF weggefallen sind und in das GWB und die Vergabeverordnung (VgV) integriert wurden, ist die VOB nach wie vor als Gesamtkonzept in der Version 2016 erhalten geblieben. Die Neufassung der VOB/A dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe. Die VOB/B regelt die Durchführung von Verträgen und stellt rechtlich betrachtet Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, deren Geltung einer Vereinbarung bedarf.
 
Ziel der Reform des Vergaberechts ist es insbesondere, Vergabeverfahren effizienter, einfacher und flexibler zu gestalten. Außerdem soll die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungsverfahren erleichtert werden.

Auftragsänderungen erstmals vergaberechtlich geregelt

Künftig werden Auftraggeber bei jeder Auftragsänderung oder Auftragserweiterung prüfen müssen, ob sie diese gesondert ausschreiben müssen. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit, durch die sich der Gesamtcharakter des Auftrags ändert, erfordern ein neues Vergabeverfahren. Außerdem ist der Wert der Änderung maßgeblich. Dieser darf bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als zehn Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts betragen.
 
Vertragsänderungen sind unter anderem nur erlaubt, wenn in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind. Hierdurch wird unverkennbar ein höheres Maß an Transparenz bei Nachträgen geschaffen. Ebenso ist die Kündigung von öffentlichen Aufträgen vergaberechtlich geregelt. Öffentliche Auftraggeber können einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn eine wesentliche Vertragsänderung ohne Ausschreibung vorgenommen wurde oder zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund vorlag.

EEE erleichtert Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
Die Europäische Kommission hat die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) zum Standardformular für den Bereich der EU-Vergaben beschlossen. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinien ist das Standardformular auch in Deutschland zu berücksichtigen. Die EEE ist eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und als Ersatz für Bescheinigungen von Behörden und Dritten fungieren soll. Von dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, muss der Auftraggeber in diesem Fall offizielle Dokumente nachfordern. Das in der deutschen Fassung vorliegende Formular der EEE besteht aus sechs Abschnitten und umfasst insgesamt 13 Seiten.
 
Mit der EEE wird den Bietern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, der Verwaltungsaufwand deutlich erleichtert. Mittelständischen Unternehmen und Existenzgründern wird durch verbindliche Obergrenzen hinsichtlich des nachzuweisenden Mindestjahresumsatzes zudem ein besserer Zugang zu öffentlichen Aufträgen eingeräumt. Der Mindestjahresumsatz ist auf das Zweifache des Auftragswerts beschränkt. Außerdem gibt es im neuen Vergaberecht Bestimmungen, wie ein Bieter durch eine Selbstreinigung seine vergaberechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangen kann.

Nach der Reform ist vor der Reform. Als nächster Schritt steht die Änderung des deutschen Vergaberechts unterhalb der EU-Schwellenwerte an.


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