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  • 01.10.2017

    Touristikbranche: Änderungen zeitnah umsetzen

    Umsetzungsgesetz zur EU-Pauschalreiserichtlinie

  • Foto: Marion Moersch
    Wein & Tourismus

    Marion Moersch

    Tel.: 0651 9777-203
    Fax: 0651 9777-965
    moersch@trier.ihk.de


Dieser Text ist vom 01.10.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Nur selten hat ein Gesetzesvorhaben eine gesamte Branche so in Aufruhr versetzt wie die Ende 2015 verabschiedete EU-Pauschalreiserichtlinie die Touristikbranche. Nach monatelangen Diskussionen wurde das Umsetzungsgesetz im Juni schließlich vom Bundestag verabschiedet und tritt zum Juli 2018 in Kraft. Da die Änderungen teilweise gravierende Auswirkungen für in der Touristik tätige Unternehmen mit sich bringen, ist es für jedes Unternehmen ratsam, bereits frühzeitig den eigenen Handlungsbedarf zu prüfen und erforderliche Änderungen zeitnah auf den Weg zu bringen.

Was sich im Reiserecht ändert
Durch das Umsetzungsgesetz wird das Reiserecht in Zukunft neu strukturiert. So wird eine neue Reisekategorie, die verbundene Reiseleistung, eingeführt, und deutlich mehr Reisen werden der Pauschalreise zugeordnet. Die Pauschalreise, sei es klassisch als vorgefertigtes Paket im Reisebüro oder beispielsweise online als „Click-Through-Buchung“ gebucht, begründet für den Kunden nach wie vor das höchste Schutzniveau. Es eröffnet dem Kunden die Möglichkeit, umfangreiche Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Die neue Kategorie der sogenannten verbundenen Reiseleistung begründet hingegen lediglich einen Basisschutz für den Kunden, während Einzelleistungen in Zukunft grundsätzlich nicht mehr vom Pauschalreiserecht mit seinem besonderen Schutz erfasst werden. Für den Kunden kann sich auch die Möglichkeit zu Preiserhöhungen von künftig bis zu acht Prozent (aktuell fünf Prozent) negativ auswirken.

Den Reisevermittlern dürften die umfangreichen Änderungen zu ihren Informationspflichten, ihrer Insolvenzabsicherung und dem möglichen vorgelagerten Beratungsgespräch Kopfzerbrechen bereiten. So besteht auf Grundlage des neuen Umsetzungsgesetzes eine eigene Pflicht jedes Reisevermittlers, den Kunden vor Vertragsabschluss je nach gebuchter Reisekategorie anhand eines von sieben Informationsblättern umfassend zu informieren. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies vor allem einen erheblichen Schulungsaufwand der Mitarbeiter und ein deutlich erhöhtes Haftungsrisiko bei Fehlinformationen von Mitarbeitern. So führt die Wahl eines falschen Informationsblatts bei der Buchung einer verbundenen Reiseleistung schnell zu einer Haftung des jeweiligen Reisevermittlers als Reiseveranstalter. Schulungsbedarf bringt auch das neuerdings mögliche vorgelagerte Beratungsgespräch mit sich. Jeder Reisevermittler hat in Zukunft die Möglichkeit mit einem vorgelagerten Beratungsgespräch die Kunden allgemein über Reisearten, Verfügbarkeiten und Preise zu beraten und nach ihren Reisewünschen zu befragen. Ein solches vorgelagertes Beratungsgespräch durchzuführen, macht jedoch in der alltäglichen Praxis der Reisebüros nur wenig Sinn. Vielmehr bedeutet es einen erheblichen Bürokratie- und Zeitaufwand.

Wo aktueller Handlungsbedarf besteht
Auch wenn die neuen Gesetzesänderungen erst im Juli 2018 in Kraft treten, sollten in der Touristikbranche tätige Unternehmen bereits zeitnah erste vorbereitende Maßnahmen ergreifen. Zum einen sollten Mitarbeiter über die wichtigsten Änderungen informiert werden, zum anderen ist zu überlegen, welchen konkreten Handlungsbedarf die Gesetzesänderungen für das Unternehmen im Einzelnen mit sich bringen. So sind gegebenenfalls bestehende Abläufe und Strukturen zu verändern oder Änderungen in den Buchungsstrecken zu programmieren. Es muss beispielsweise dafür gesorgt werden, dass – sowohl im Online- als auch im stationären Vertrieb – die richtigen Informationsblätter zur Verfügung stehen und von den Kunden vor Vertragsschluss abgezeichnet werden. Zweifelhaft erscheint, ob sich gerade kleine und mittelständische Unternehmen die anstehenden Änderungen werden leisten können oder ob nicht gerade kleine Reisebüros aufgrund der erforderlichen finanziellen Aufwendungen und erhöhten Haftungsrisiken in der Existenz bedroht werden.

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